Die Arrestwirkungen fallen in folgenden Fällen wieder dahin (SchKG 280):
- bei Nichtwahrung der 10-tägigen Prosequierungsfrist
- bei Rückzug der Betreibung
- bei Rückzug der Anerkennungsklage
- bei Abweisung der Anerkennungsklage
- bei Konkurseröffnung gegen den Arrestschuldner