Die Arrestlegung bedingt zunächst, dass eine Forderung des Arrestgläubigers gegenüber dem Arrestschuldner besteht. Die Forderung muss folgende Merkmale aufweisen:
- Forderung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur
- Forderung auf Geldzahlung oder auf Sicherheitszahlung in Geld bzw. andere Sicherheitsleistung gerichtet
- Fälligkeit der Forderung (Regel)
- Vollstreckbarkeit auf dem Betreibungsweg
- Ausnahmsweise auch bei nicht fälligen Forderungen, wenn:
- kein fester Schuldnerwohnsitz besteht;
- Anzeichen von Schuldnerflucht oder
- Anzeichen von Vermögensbeseitigung durch den Schuldner bestehen.
- keine Pfandsicherung durch Grund- oder Faustpfand